Kindern bleibt jetzt mehr vom Erbe

Sächsische Zeitung, Freitag, 27. Februar 2009

Das neue Erbschaftssteuergesetz regelt insbesondere zwei Dinge neu: So sind die Freibeträge für Ehegatten, Kinder und Enkel erhöht worden. Außerdem werden heute Grundstücke und Häuser anders – meist höher – bewertet.

Ich habe von meiner Mutter Bargeld und ein Grundstück in Höhe von 450 000 geerbt. Mein Freibetrag als Tochter liegt bei 400 000 Euro. Wie muss ich die 50 000 Euro versteuern?
Die 50 000 Euro müssen Sie mit sieben Prozent besteuern – das ist übrigens bei der von Ihnen geerbten Summe so viel wie vor der Reform.

Ich lebe mit meinem Freund zusammen. Wir haben uns auch jeweils in einem separaten Testament zum Erben ernannt. Ändert sich für uns durch das neue Gesetz etwas, solange wir nicht verheiratet sind?
Nein. Bloße Lebensgefährten werden wie völlig fremde Personen behandelt. Das heißt: Es gibt kein gesetzliches Erbrecht für nichteheliche Partner. Beerben Sie Ihren Freund oder er Sie, hat jeder nur einen Freibetrag von 20000 Euro.
Anders sieht das bei gleichgeschlechtlichen, eingetragene Lebensgemeinschaften aus. Diese werden mit dem neuen Erbschaftssteuergesetz sogar erheblich begünstigt. Sie bekommen einen Freibetrag in Höhe von 500 000 Euro – wie Ehegatten. Früher hatten gleichgeschlechtliche eingetragene Partnerschaften beim Erbe einen Freibetrag in Höhe von nur 5 200 Euro erhalten.

Wer muss die Schenkung beim Finanzamt angeben?
Es ist grundsätzlich der Beschenkte verpflichtet, die Schenkung bei seinem „Erbschaftssteuer“-Finanzamt anzuzeigen. Dieses ist übrigens nicht zwingend das Finanzamt, bei dem man seine Einkommenssteuererklärung abgibt. Für den Raum Dresden beispielsweise ist bei Schenkungen und Erbschaften das Finanzamt Bautzen zuständig.

Ich habe 2007 Bargeld in Höhe von 15500 Euro von einem Freund geerbt. Mein persönlicher Freibetrag betrug damals 5200 Euro, heute wären dies 20000 Euro. Kann ich den Freibetrag rückwirkend geltend machen?
Nein. Das neue Recht kann zwar rückwirkend angewendet werden, nicht jedoch die persönlichen Freibeträge. Es bleibt in Ihrem Fall bei dem alten Freibetrag – also 5200 Euro. Anders sieht es bei der Bewertung des Vermögens aus: Hier gelten die alten Regelungen auch rückwirkend – allerdings nicht bei Schenkungen –, die zwischen dem 1. Januar 2007 und 31. Dezember 2008 stattgefunden haben. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie den Antrag auf Anwendung des neuen Rechtes bis spätestens zum 30. Juni 2009 beim Finanzamt stellen.

Hat das neue Gesetz etwas an den Pflichtteilen geändert?
Nein. Neue Regeln zum Pflichtteil sollen im Rahmen der Erbrechtsreform kommen. Wann der Gesetzgeber diese Reform verabschiedet, ist noch offen. Ich habe ein Vermögen über eine Million Euro und möchte das meinem Sohn schenken.

Ich habe gehört, dass es alle zehn Jahre immer wieder Freibeträge gibt. Was raten Sie mir, um Erbschafts- und Schenkungssteuer zu sparen?
Ihr Sohn hat einen Freibetrag in Höhe von 400 000 Euro, den er alle zehn Jahre wieder nutzen kann, ohne Steuern zu zahlen. Ich empfehle Ihnen deshalb eine Schenkung in Stufen. Sollten Sie Ihrem Sohn binnen zehn Jahren über 400000 Euro schenken, so muss er den übersteigenden Betrag aber versteuern.

Ich habe keine Kinder und möchte einer Freundin, die mich pflegt, mein Vermögen vererben. Was muss ich tun?
Sie müssen ein Testament errichten. Der Pfleger muss im Testament erwähnt sein. Denn wer jemanden unentgeltlich pflegt, bekommt einen zusätzlichen Pflegefreibetrag von 20000 Euro.

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